| Antragsteller*in: | Bezirksvorstand Oberpfalz (dort beschlossen am: 06.05.2026) |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 08.06.2026, 21:58 |
S20 zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bezirksverband Oberpfalz - Satzung
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4.
Sollten einzelne Abschnitte der Satzung des Bezirksverbands der Landes- oder Bundessatzung widersprechen, verlieren die übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht ihre Gültigkeit.
5.
Im Übrigen gilt die Satzung des Landesverbands.
§ 1 Name und Aufgabe
Der Verband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bezirksverband Oberpfalz“.
Er setzt sich aus allen Mitgliedern der beim Landesverband Bayern gemeldeten
Kreisverbände der Oberpfalz zusammen. Aufgabe des Bezirks ist es, die
Zusammenarbeit der Kreisverbände im Bezirk zu koordinieren, Pressearbeit zu
leisten sowie die Zusammenarbeit mit allen Mandats- und Funktionsträger*innen
auf allen Ebenen im Bezirk zu koordinieren. Der Aufwand des Bezirksverbandes,
einschließlich des Bezirks-Rundbriefs, wird durch eine Umlage der Kreisverbände
je Mitglied/Jahr finanziert. Die Bezirksversammlung bestimmt mit einer 2/3-
Mehrheit über die Höhe der Umlage.
§ 2 Organe
Die Organe des Bezirksverbandes sind die Bezirksversammlung, die
Wahlkreisversammlung und der Bezirksvorstand.
§ 3 Die Bezirksversammlung
1.
Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten und dem Bezirksvorstand. Sie
tagt mindestens dreimal im Jahr auf Einladung des Bezirksvorstands. Die
Einladung muss mit Tagesordnung 14 Tage vorher in elektronischer oder
postalischer Form abgesandt sein. Stimmrecht haben die Delegierten und der
Bezirksvorstand.
2.
Außerordentliche Bezirksversammlungen sind auf Verlangen von mindestens der
Hälfte der Kreisverbände einzuberufen. Für die Einberufung gelten die unter 1.
genannten Fristen.
3.
Antragsberechtigt sind die Delegierten, die Orts- und Kreisverbände, die
Bezirksrät*innen und der Bezirksvorstand. Anträge müssen bis spätestens 7 Tage
vor der Bezirksversammlung schriftlich beim Bezirksvorstand eingereicht
werden.Dieser leitet sie zeitnah an die Kreisverbände weiter.
4.
Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden als Initiativanträge behandelt.
Sie können nur von mindestens 3 Delegierten gemeinsam gestellt werden. Ein
Initiativantrag wird behandelt, wenn sich ein Drittel der anwesenden Delegierten
für seine Behandlung ausspricht.
5.
Die Bezirksversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der
Stimmberechtigten anwesend sind.
6.
Die Bezirksversammlung besteht aus den Delegierten der Kreisverbände und dem
Bezirksvorstand. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt
folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder wird mit 30 multipliziert. Das
Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Bezirksverbandes dividiert,
wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die
jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 2 betragen muss
(Grundmandate). Es gelten die Mitgliederzahlen, die dem/r Landesschatzmeister*in
für den 31.12. des Vorjahres verbindlich gemeldet wurden. Jedes bündnisgrüne
Mitglied ist auf der Bezirksversammlung redeberechtigt.
7.
Die Aufstellung der Kandidat*innenliste für Landtags- und Bezirkstagswahlen
erfolgt auf einer gesonderten Wahlkreisversammlung.
8.
Darüber hinaus gibt die Bezirksversammlung für Europa- und
Bundestagskandidat*innen Bezirksvoten ab. Über die Anzahl der Voten entscheidet
die Bezirksversammlung.
§ 4 Die Wahlkreisversammlung
1.
Die Wahlkreisversammlung stellt die Kandidat*innen für die Landtags- und
Bezirkstagswahlen auf. Hierbei gelten die Bestimmungen der Landes- bzw. der
Bundessatzung. Die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes sind einzuhalten.
2.
Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde.
3.
Die Wahlkreisversammlung besteht aus den Delegierten der Kreisverbände.
Ausschlaggebend für die Anzahl der Delegierten sind die Mitgliederzahlen des
Kreisverbandes zum 31.12. des letzten abgeschlossenen Jahres. Diese Delegierten
werden unabhängig von denen der Bezirksversammlung gewählt. Zur Ermittlung der
Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der
Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 30 multipliziert. Das Ergebnis wird durch
die Zahl der Mitglieder des Bezirksverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu
einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl,
die aber in jedem Fall mindestens 2 betragen muss (Grundmandate). Es gelten die
Mitgliederzahlen, die dem/r Landesschatzmeister*in für den 31.12. des Vorjahres
verbindlich gemeldet wurden.
§ 5 Der Bezirksvorstand
1.
Der Bezirksvorstand besteht aus sechs gleichberechtigten Personen: den beiden
Sprecher*innen, eine*r Kassierer*in, eine*r Schriftführer*in, eine*r
Beisitzer*in für Öffentlichkeitsarbeit & Social Media und eine*r
vielfaltspolitischen Sprecher*in.
2.
Der Bezirksvorstand informiert die Mitglieder des Bezirksverbandes von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN über Aktuelles und Aktivitäten im Bezirk Oberpfalz. Die zwei
Vorsitzenden setzen die Beschlüsse der Bezirksversammlung um und vertreten den
Bezirksverband nach außen.
3.
Das vom Bezirk entsandte Mitglied im Landesausschuss soll an den
Vorstandssitzungen teilnehmen und dort berichten. Es wird empfohlen, ein
Mitglied des Bezirksvorstandes in den Landesausschuss zu entsenden.
4.
Alle Mitglieder des Bezirksvorstands werden von der Bezirksversammlung gewählt,
führen gemeinsam die Geschäfte des Bezirksverbands nach Gesetz, Satzung und den
Beschlüssen der Bezirksversammlung aus und bereiten die Bezirksversammlung
inhaltlich und organisatorisch vor. Zur Vertretung nach außen sind die beiden
Sprecher*innen je einzeln berechtigt.
5.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sollte ein Mitglied aus dem Vorstand
ausscheiden, muss zeitnah nachgewählt werden. Die Amtszeit nachgewählter
Personen endet nach zwei Jahren.
6.
Die Sitzungen des Bezirksvorstandes sind für Mitglieder des Bezirksverbandes
grundsätzlich öffentlich.
§ 6 Arbeitskreise
Die Bezirksversammlung kann Arbeitskreise analog zu den Bestimmungen der
Landesverbands-Satzung einrichten.
§ 7 Schlussbestimmungen
1.
Die Auflösung des Bezirksverbands kann nur mit der Mehrheit von drei Vierteln
der Bezirksdelegierten beschlossen werden. Das Vermögen fällt zu gleichen Teilen
an die Kreisverbände.23 .
Diese Satzung tritt mit ihrer satzungsgemäßen Annahme am 19.9.1995 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung des Bezirksverbands Oberpfalz vom 11.3.93 außer
Kraft. Zuletzt geändert durch Beschluss der Bezirksversammlung am 21.03.2025.
4.
Sollten einzelne Abschnitte der Satzung des Bezirksverbands der Landes- oder Bundessatzung widersprechen, verlieren die übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht ihre Gültigkeit.
5.
Im Übrigen gilt die Satzung des Landesverbands.
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