| Antragsteller*in: | Bezirksvorstand Oberpfalz (dort beschlossen am: 06.05.2026) |
|---|---|
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 08.06.2026, 21:25 |
S9 zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bezirksverband Oberpfalz - Satzung
Satzungstext
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§ 4 Die Wahlkreisversammlung
1.
Die Wahlkreisversammlung stellt die Kandidat*innen für die Landtags- und Bezirkstagswahlen auf. Hierbei gelten die Bestimmungen der Landes- bzw. der Bundessatzung. Die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes sind einzuhalten.
2.
Die Wahlkreisversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
3.
Die Wahlkreisversammlung besteht aus den Delegierten der Kreisverbände. Ausschlaggebend für die Anzahl der Delegierten sind die Mitgliederzahlen des Kreisverbandes zum 31.12. des letzten abgeschlossenen Jahres. Diese Delegierten werden unabhängig von denen der Bezirksversammlung gewählt. Zur Ermittlung der Delegiertenzahl pro Kreisverband gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Mitglieder des Kreisverbandes wird mit 30 multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Bezirksverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 2 betragen muss (Grundmandate). Es gelten die Mitgliederzahlen, die dem/r Landesschatzmeister*in für den 31.12. des Vorjahres verbindlich gemeldet wurden.
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